Objekte / Dokumente
AB IV 01 - Bundstagsprotokolle und Beitagsprotokolle der Drei Bünde (1567 - 1797)
Titel / Bezeichnung
Bundstagsprotokolle und Beitagsprotokolle der Drei Bünde
Datum
1567 - 1797
Bemerkung zur Datierung
Der neue (gregorianische) Kalender wurde 1582 von Papst Gregor XIII. verordnet, im Freistaat der Drei Bünde aber nicht sofort eingeführt. Je nach Gemeinde wurde noch lange mit dem alten (julianischen) Kalender gerechnet. In den katholischen Gemeinden wurde der gregorianische Stil 1623-1624 eingeführt. In den paritätischen Gemeinden hielten sich von der Mitte des 17. Jahrhunderts an die Katholiken an den neuen Kalender, die Reformierten folgten erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. In den evangelischen Gemeinden erfolgte der Übergang zum neuen Kalender erst zwischen 1783 und 1812.
In den Bemerkungen zur Datierung ist bei jedem Protokolleintrag angegeben, sofern bekannt, nach welchem Kalender datiert wurde.
Verzeichnungsstufe
Teilbestand
Institution
Sprachen
Deutsch , Italienisch , Latein , Niederländisch , Rätoromanisch , Französisch , Spanisch
Verwaltungsgeschichte / Biografische Angaben
Mit dem Bundsbrief vom 23. September 1524 verfestigten und institutionalisierten die Drei Bünde (der Graue Bund, der Gotteshausbund und der Zehngerichtebund), die schon seit der zweiten Hälfte des 15. Jh. immer häufiger zusammen agierten, ihre Zusammenarbeit. Bis dahin hatte man vor allem im Kriegsfall oder seit der Eroberung des Veltlins, Bormios und Chiavennas 1512 zur Verwaltung der gemeinsamen Untertanenlande zusammengearbeitet. Nach Abschluss des Bundesvertrags wuchsen die Drei Bünde allmählich zu einem Staat, zum Freistaat Gemeiner Drei Bünde, zusammen. Die innere Organisation, die ihnen erlaubte, in Fragen von Krieg und Frieden, der Aussenpolitik sowie in der Verwaltung der Untertanenlande geschlossener aufzutreten, blieb aber schwach ausgeprägt und stark föderalistisch aufgebaut. Die Gerichtsgemeinden bildeten kleine autonome Republiken.
Der Bundstag als oberste politische Autorität des Freistaats setzte sich unter dem Vorsitz der drei Häupter der einzelnen Bünde aus 63 bis 66 Delegierten aus den 52 Gemeinden zusammen. Die Delegierten stimmten nur nach Weisung ab, und alle Beschlüsse mussten den Gemeinden unterbreitet und von diesen mit Mehrheit bestätigt werden. Die Gemeinden konnten die Anträge annehmen oder ablehnen oder Änderungen beantragen. Eine echte Zentralgewalt fehlte und damit auch eine einheitliche Gesetzgebung. Als eine Art Exekutive fungierten je nach Bedarf die Häupter der Drei Bünde. Mit dem Beizug von drei bis fünf "Boten" pro Bund konnte sich dieser "Kleine Kongress" zum "Grossen Kongress" oder "Beitag" erweitern, um wichtige Probleme zu behandeln. Das Fehlen einer Staatskasse und einer ständigen Miliz erschwerte das Regieren, die Verwaltung und die Verteidigung der Republik. Die Einnahmen des Freistaats stammten zum Grossteil aus der Verwaltung der Untertanenlande.
Das damalige Regierungssystem lässt sich als Aristodemokratie beschreiben. Diese basierte auf einer Herrschaft von 30-40 miteinander verbundenen Familien und wurde permanent durch (formal) demokratische Wahlen legitimiert. Die Angst der Regierenden, die Macht zu verlieren, machte die innenpolitischen Erneuerungsversuche, die auf eine Entflechtung der extrem föderativen Strukturen abzielten, zunichte. Die rigorose Aufrechterhaltung der lähmenden Staatsstrukturen verhinderte eine klare Positionierung entweder für die Grundsätze der Französischen Revolution oder für jene des monarchistischen Österreichs. Eingebunden in die innenpolitische Auseinandersetzung, wurde Graubünden in den Jahren 1798-1800 abwechselnd von österreichischen und französischen Truppen besetztet. Der 1799 unterzeichnete Vertrag über die Eingliederung Graubündens in die Helvetische Republik und dessen sukzessive Vollzug ab Mitte 1800 markierten das Ende des Freistaats.
[Vgl. Verein für Bündner Kulturforschung: Handbuch der Bündner Geschichte, Band 2, Chur 2000; Artikel "Graubünden", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), URL: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007391/2023-08-29/, Stand 11.03.2024]
Anzahl / Umfang
9.88 Laufmeter
Form und Inhalt
Die Protokolle der Drei Bünde sind von 1567 bis 1797 vorhanden. Vor 1567 existieren keine gebundenen Protokolle, allerdings sind einzelne Beschlüsse, Entscheide oder Gesetze als lose Urkunden oder Akten vorhanden. Lücken bestehen für die Jahre 1606-1608, 1610-1612, 1614-1615, 1640-1643, 1653, 1673, 1678-1679 und 1694. Dabei ist nicht klar, ob keine Verhandlungen stattfanden oder ob bloss die Protokolle fehlen. Mehrfach bezeugt sind Probleme zum Rückerhalt von Akten nach dem Tod eines Schreibers sowie die nachlässige Ablage und Ordnung im Landesarchiv.
Die Verhandlungen lassen sich in Bundstage (Verhandlungen der Häupter und Ratsboten aller Gerichtsgemeinden), Verhandlungen der Häupter und einiger Ratsboten (Beitage, Kongresse), Verhandlungen der drei Häupter (Häupterkongress) und Sonderverhandlungen aufgliedern. "Bündische Verhandlungen" ist ein Hilfsbegriff bei Verhandlungen, die nicht eindeutig eingeordnet werden können. Zum Teil waren nicht alle Häupter anwesend, zum Teil sind die beteiligten Personen nicht genannt. Sonderverhandlungen betreffen Verhandlungen des Gotteshausbunds oder auch anderer Einzelbünde, Sessionen der evangelischen Ratsboten, Deputationssitzungen, die ausserordentliche Standesversammmlung von 1794 und den sog. Landtag ab 1797, der die bisherige politische Organisationsform auflöste. Während der Bündner Wirren wurde 1621 ein provisorischer Kriegsrat und 1626-1635 ein 27-köpfiger Standesrat bestellt, um effizienter auf Krisenfälle reagieren zu können.
Die Liste der an den Bundstagen und weiteren Verhandlungen behandelten Themen ist lang. Zu den wichtigsten und wiederkehrenden Geschäften gehören folgende:
- Hausordnungen bzw. Sitzungsreglemente, Tagungssaläre, Streit um Einsitz, Kompetenzen der Drei Häupter
- Diplomatische Korrespondenz: Empfehlungsschreiben, Glückwünsche, Gratulationen, Akkreditierung von fremden Gesandten/Botschaftern
- Verwaltung der Untertanengebiete: Wahl der Amtsleute, Massnahmen gegen Ämterpraktiken, Aufsicht über die Amtsleute, Syndikatorenberichte, Bewilligungen für Ausschank-Lizenzen, Waffentragen, Notariat usw., Aufnahme (Einbürgerung) von Untertanen im Veltlin, Suppliken der Untertanen (z.B. Steuerbefreiung)
- Rechnungen: Landesrechnungen, Rechnungen Veltlin, Rechnungen Maienfeld
- Jahrgelder (Annaten) und Pensionen
- Militär und Solddienste: Werbeverbote, Gesuche für Truppendurchmärsche, Beförderungen von Offizieren im Ausland
- Grenzstreitigkeiten (Monticello, Taufers und Finstermünz, Luziensteig, Tardisbrücke usw.)
- Verkehrsorganisation und Zölle: Pachtverträge, Streitigkeiten der Portenorganisationen, Susten
- Handel und Gewerbe: Festlegung von Tarifen, Münzordnungen
- Sanitäts- bzw. Veterinärwesen
- Almosenverteilung
- Hochschulwesen: «Collegium Philosophicum» in Chur, Freiplätze in Mailand und Paris, Stipendien
- Einbürgerungen und Ehrenverleihungen
- Schiedsgerichtliche Rechtsprechung bei Bünde übergreifenden Konflikten oder bei konfessionellen Streitigkeiten
- Religionsangelegenheiten
Es handelt sich nicht um eigentliche Protokolle der Verhandlungen und Vorgänge, sondern eher um Gedankenstützen für den Schreiber. Die Form der Protokollierung ist sehr knapp, stichwortartig und rudimentär. Ohne Hintergrundwissen erschliessen sich die Traktanden kaum. Erst ab Mitte des 17. Jahrhunderts formalisiert sich die Protokollierung, wobei je nach Schreiber die gesamte eingehende und ausgehende Korrespondenz abschriftlich mitaufgezeichnet wird. So finden sich neben italienischer Korrespondenz auch Briefe in landesfremden Sprachen (französisch, spanisch, niederländisch, englisch oder Latein). Erste rätoromanische Akten und Beilagen liegen ab 1780 vor. Zudem werden oft Abschriften der Ausschreiben und/oder Abschiede mitprotokolliert, was zu einem markanten Anwachsen des Protokollumfangs führt.
Der Protokollführer dieser Reihe der Bunds- und Beitagsprotokolle ist der Schreiber des Gotteshausbunds. Dieser ist meistens identisch mit dem Stadtschreiber von Chur. Jeder Bund bestellte aber einen eigenen Schreiber, der für den eigenen Bund Protokoll über die Verhandlungen führen musste. Die Protokollreihen des Zehngerichtebunds (Signatur AB IV 02) und des Grauen Bunds (Signatur AB IV 03) sind aber weniger vollständig erhalten.
Explizit lassen sich folgende Schreiberhände nachweisen:
- Daniel Gugelberg 1567–1578
- Johann Baptista Tscharner 1578–1580
- Johann Tscharner 1626–1627, 1633–1634
- Bartholomäus Geel 1644–1647, 1650
- Martin Cleric 1650–1652, 1659–1662
- Otto Schwarz 1681–1684
- Johann Rudolf Bavier 1686–1687, 1689–1692
- Peter Ragaz 1697–1698
- Johann Raget Bavier 1699–1707
- Gregor Reidt 1707–1711
- Anton Reidt 1712–1714
- Johann Baptista Heim 1714–1716, 1718
- Bernhard Cleric 1719
- Georg Caleb Schwarz 1733
- Camill Cleric 1752–1753
- Johann Simeon Raschèr 1785
Erläuterungen zur Erfassung der einzelnen Protokolleinträge:
- Pro Verhandlung wurde ein Eintrag im Archivinformationssystem erfasst. Sehr umfangreiche Protokolle (in der Regel Bundstage) wurden auf mehrere Einträge aufgeteilt. Zu jeder Verhandlung werden die Geschäfte bzw. Traktanden in Form von Regesten angegeben, inklusive der Angabe der originalen Paginierung. Zum Teil fehlen einzelne Protokolle. Wo möglich wurden diese anhand der Ausschreiben rekonstruiert. Die oft mitprotokollierten Abschriften der Ausschreiben und Abschiede an die Gerichtsgemeinden wurden nicht beschlagwortet, da die einzelnen Punkte bereits beim Protokoll erfasst sind.
- In eckigen Klammern sind Ergänzungen durch die Bearbeitenden gesetzt. Solche können sich auf erschlossene Namen, aber auch auf Aufzählungen [1], [2] usw. beziehen.
- Mit "Forts.:" werden Traktanden eingeleitet, die innerhalb der gleichen Verhandlung mehrmals behandelt wurden. "Forts. von xx:" enthält einen Verweis auf vorherige bzw. "[fortgesetzt in xx]" auf spätere Geschäftsbehandlung in einer anderen Session.
Masse
Folio
Kategorie
Art
Signatur / Identifikationsnummer
AB IV 01
Findhilfsmittel
Findmittelsignatur Staatsarchiv Graubünden: CB II 1360 a 01 bis a 05. 1945–1953 erstellte das Staatsarchiv bandweise Register, welche die wichtigsten Schlagwörter, Personen- und Ortsnamen aufführen:
CB II 1360 a 01 für Protokolle AB IV 01/001 - 030
CB II 1360 a 02 für Protokolle AB IV 01/031 - 065
CB II 1360 a 03 für Protokolle AB IV 01/066 - 100
CB II 1360 a 04 für Protokolle AB IV 01/101 - 135
CB II 1360 a 05 für Protokolle AB IV 01/136 - 168
Nachweis / Literatur
Färber, Silvio: Der bündnerische Herrenstand im 17. Jahrhundert. Politische, soziale und wirtschaftliche Aspekte seiner Vorherrschaft, Zürich 1983
Grimm, Paul Eugen: Die Anfänge der Bündner Aristokratie im 15. und 16. Jahrhundert, Zürich 1981
Head, Randolph C.: Demokratie im frühneuzeitlichen Graubünden. Gesellschaftsordnung und politische Sprache in einem alpinen Staatswesen, 1470–1620, Zürich 2001
Jenny, Rudolf: Das Staatsarchiv Graubünden in landesgeschichtlicher Schau, Chur 1974
Padrutt, Christian: Staat und Krieg im Alten Bünden, Zürich 1965 (Neudruck 1991)
Pieth, Friedrich: Bündnergeschichte, 2., unveränderte Auflage, Chur 1982
Pieth, Friedrich: Das altbündnerische Referendum, in: Bündner Monatsblatt 1958, S. 137-153.
Sprecher, Johann Andreas von: Kulturgeschichte der Drei Bünde im 18. Jahrhundert, 1875 (4. Aufl. der Neu-Edition von Rudolf Jenny, Chur 2006)
Verein für Bündner Kulturforschung: Handbuch der Bündner Geschichte, Chur 2000
Verwandtes Material
In der Abteilung Freistaatliches Archiv bis 1798 sind zahlreiche Bestände mit engem Bezug zu den Bundstags- und Beitagsprotokollen vorhanden. Es sind dies vor allem:
- AB IV 02 und AB IV 03 Protokolle des Zehngerichtenbundes und Protokolle des Grauen Bundes: Die Protokollreihe des Grauen Bundes zu den Treffen der Drei Bünde ist für die Jahre 1585-1596 und 1736-1753, 1772-1777 und 1794 erhalten. Beim Zehngerichtebund sind die Protokolle zu den Treffen der Drei Bünde zusammen mit denjenigen der Sitzungen des Bundes in den gleichen Bänden erfasst und umfassen die Jahre 1624-1628 und 1694-1787.
- AB IV 04 Dekretenbücher der Drei Bünde: Auszüge der wichtigsten Beschlüsse wurden thematisch Ende des 18. Jahrhunderts in den sog. Dekretenbücher gesammelt, die somit eine «amtliche Gesetzessammlung» bilden.
- AB IV 05/02-09 Ausschreiben der Drei bünde 1601-1680
- AB IV 10 Ausserordentliche Standesversammlung 1794
- A II Landesschriften der Drei Bünde umfassend die Landesakten, Abschiede und Ausschreiben der Drei Bünde
- A I Urkunden: von den zahlreichen Urkundenbeständen enthalten vor allem die Hauptsammlungen zahlreiche Urkunden der Drei Bünde (Signaturen A I/01, A I/02a, A I/02b). Aber auch in weiteren Urkundenbestände finden sich wichtige Urkunden des Freistaats.
- A Sp III/01-07: Spezialakten
Weiter wichtig ist die Sammlung der gebundenen Landesschriften (Signatur B 2001): Diese zuerst losen Landesakten wurden um 1900 durch die Kantonsbibliothek chronologisch geordnet und gebunden. Inhaltlich handelt es sich dabei um originale Ausschreiben und Abschiede der Drei Bünde von 1607 bis 1779, darunter befinden sich aber auch Korrespondenz, Gesandtschaftsberichte, Abschriften von Prozessschriften oder sonstige Verfügungen der Drei Bünde.
Schliesslich finden sich wichtige Quellen zur Geschichte des Freistaats auch in zahlreichen Familienarchiven der zu dieser Zeit führenden Aristokratenfamilien. Im Staatsarchiv sind dies vor allem die Archive der Familien von Salis (Signaturen DII, D VI, D VII, A Sp III/11a), von Planta (D III) und von Tscharner (D V/3 und D V/37).
Quelle
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/166ccf028ba74579bb9b83a66031be43
Verzeichnungsgrundsätze
Erschliessungskonzept Staatsarchiv Graubünden, Version 1.1 vom 12.06.2020, Standard 5: Erschliessungstiefe Einzelstück, Erschliessungsintensität Titel und Inhalt; Basierend auf ISAD(G):2000 und der Schweizerischen Richtlinie für die Umsetzung von ISAD(G):2009
Benutzbarkeit
FreiEinsehbar
Reproduktionsbestimmungen
Die Reproduktion von Unterlagen ist gemäss den geltenden Bestimmungen der Benutzungs- und Gebührenordnung möglich.
Reproduktionsart
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Zugangsbestimmungen
Die Protokolle sind frei zugänglich.
Schutzfrist
0 Jahre (Frei zugänglich)
Schutzfrist Ende
01.01.1798
Nutzungsrechte
Gemeinfrei