Form und Inhalt
- Forts. von 054.10: Der Priester in Grüsch soll wegen der zwei Knaben von Says von Legatengeldern oder aus der Landeskasse bezahlt werden (32)
- NN soll wegen den gewidmeten ("dedicierten") Büchern aus der Landeskasse entschädigt werden (32)
- Der österreichische Verwalter von Rhäzüns darf nicht in die Kirchenordnung von Felsberg eingreifen (32)