AB IV 01/003.12 - Beitag der Drei Bünde in Chur vom 2. Januar 1572 (02.01.1572)
Title / Designation
Beitag der Drei Bünde in Chur vom 2. Januar 1572
Date
02.01.1572
Comment on dating
Kalender: alter Stil
Level of description
Institution
Languages
German
Scope and content
- Die Herren von Ramschwag sollen dafür sorgen, das die österreichischen Jahrgelder auf nächsten Pauli [25.1.] geschickt werden (50)
- Ob man mehr Beitage abhalten will, wird auf gleichen Termin verschoben (50)
- Klärung, ob man Mitglieder der päpstlichen Ritterschaft, die Pfründe, «kettinen» und andere Verehrungen erhalten, einsitzen lassen soll, wird ebenfalls auf Pauli verschoben (50; dazu beiligendes Zettelchen 50a–50b)
- Anweisung nach Puschlav, dass man für Ammann Hertli Caspar ein Gericht abhalten soll (50)
- Händler aus dem Oberengadin beklagen sich, dass sie kein Korn in der Grafschaft Tirol einkaufen können. Hierzu wie zu den Zinsproblemen des Bischofs von Chur wird an die Regierung geschrieben (50)
- Der Podestà von Bormio soll sich um die Einhaltung des Abschieds für Gervasio Foliani sorgen (50)
- Die Gerichtsgemeinden sollen sich dazu äussern, ob der Herr von Rhäzüns (Dr. Johann von Planta) die päpstliche Bulle zur Propstei Teglio vorweisen solle oder nicht (51)
- Zigeuner und fremde Bettler sollen ausgewiesen werden (51)
- Die Beratungen zu den Zinsstreitigkeiten zwischen dem Bischof von Chur und der Gemeinde Oberhalbstein werden nochmals verschoben (51)
- Nachtrag vom 25. Januar 1572:
Zitation für Johann Jakob Stupan von Tirano gegen den Podestà von Tirano (51)
Category
Type
Location
Staatsarchiv Graubünden
Provenenance
Freistaat Gemeiner Drei Bünde
Reference code / Identification number
AB IV 01/003.12
Source
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/2c19e9c4c01a4f4fbce25eaa2dd2d647
Usability
FreiEinsehbar
Type of reproduction
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Period of retention
0 Jahre (Frei zugänglich)
Expiry of the period of retention
04.01.1572
Rights of use
Gemeinfrei