Form und Inhalt
30.8./10.9.
- Weisung an die Gerichtsgemeinden Puschlav in einem Erbstreit wegen Verweigerung des Rekursrechts (142f.)
- Forts. von 060.12] zu Einsitzrechten von Bivio: Hauptmann Ulrich von Salis-Samedan möchte kraft einem vor einem Jahr ergangenen Urteil im Bergell an den Verhandlungen zugelassen werden. Mahnung an die Gerichtsbehörden im Bergell, den Streit bis nächsten Bundstag beizulegen, ansonsten werde man keinen ihrer Ratsboten einsitzen lassen. Bestätigung des Beschlusses vom Vortag betreffend Ausschluss von Ulrich von Salis (143f.)
15.9.
- Forts. von 060.12] zu Wahlstreitigkeiten im Münstertal: Die damit beauftrage Kommission soll den Streit vergleichen oder aber per Urteil entscheiden (180f.)
- Protokollierte Instruktionen der Ratsboten von Chur: Da der Gotteshausbund den Malanserspruch nur bedingt akzeptiert, möchte Chur keine Ämterwahlen mehr gemäss Spruch durchführen, sondern bei den alten Freiheiten bleiben. Dies sollen die Ratsboten den zwei anderen Bünden eröffnen (181f.)
- Forts.: Bestätigung des erteilten Dekrets zwischen Hauptmann Ulrich von Salis und Dr. Peter von Salis um Einsitz von Bivio (182f.) [fortgesetzt in 062.12-02]
- Im Streit zwischen Domenic Arquint von Scuol und der Gemeinde Untertasna sollen die Parteien ihre "disposition" dem Bundspräsidenten schriftlich aushändigen, sodass am nächsten Kongress darüber entschieden werden kann (183)
5./16.9.
- Die Streitparteien im Gotteshausbund wegen Verteilung der Veltlinerämter werden zum Frieden ermahnt (189)
- Forts.: Trotz Differenzen zwischen der Stadt Chur und dem Gotteshausbund wegen Befolgung des Malanserspruchs wird zur Wahl geschritten (190f.)
Beilage:
- Abschrift des Ausschreibens des Gotteshausbunds vom September 1705 (212)