Objekte / Dokumente
AB IV 01/003.24 - Bundstag der Drei Bünde vom 5.–23. Juli 1573 (05.07.1573 - 23.07.1573)
Titel / Bezeichnung
Bundstag der Drei Bünde vom 5.–23. Juli 1573
Datum
05.07.1573 - 23.07.1573
Bemerkung zur Datierung
Kalender: alter Stil
Verzeichnungsstufe
Einzelstück
Institution
Sprachen
Deutsch
Form und Inhalt
Tag 1: 5.7.
- Stellungnahme zum Ausschreiben der 13-örtigen Eidgenossenschaft zuhanden der Gerichtsgemeinden:
1. Klagen des Erzherzogs Ferdinand von Österreich über Eingriffe in seine Rechte an der Herrschaft Rhäzüns, zu Fideris und anderen Orten (159)
2. Beschwerde des Bischofs von Como, da dem Spital in Traona Zehnten oder Zinsen aberkannt worden seien (159)
3. Baptista von Salis, Konrad von Planta und anderen "abgetrettnen" Personen soll das Geleit gegeben und die Urteile nicht weitergezogen werden (159)
4. Die Nachbarn von Zuoz soll man bei ihren alten Freiheiten verbleiben lassen (159)
- Dazu erscheinen die Kommissäre von Erzherzog Ferdinand und legen die Klagepunkte über Rechtseingriffe am Schloss Rhäzüns, in Fideris und im Unterengadin dar (159)
- Ebenso legt ein Abgesandter aus Como den bischöflichen Standpunkt dar (159)
- Der Eidgenossenschaft wird für ihre Unterstützung gedankt (160)
- Aufnahme der gerichtsgemeindlichen Mehren:
[1] Das Strafgericht der Drei Bünde in Thusis soll aufgehoben werden (160)
[2] Rechtsöffnung und sicheres Geleit für die "abgethretnen" Personen: Hauptmann Baptista von Salis, Conradin und Balthasar von Planta, die drei Brüder Beccaria und Jo. de Venosta (160)
[3] Dem Erzherzog Ferdinand soll durch das Gericht in Thusis in seine Herrschaftsrechte in Rhäzüns kein Eingriff geschehen (160)
[4] Dem Bischof von Como bzw. dem Spital Traona sollen die Zehnten und Zinsen bezahlt werden (160)
[5] Ansetzung eines Gerichtstags in Ilanz auf den 26. Juli (160)
- Forts. von 003.21: Die Nachbarn von Zuoz beschweren sich, dass die Gemeinden des Gotteshausbundes ihnen ihre Freiheit betreffend Kriminalgericht aberkannt haben und bitten um ein "gmeyn recht". Vom Gotteshausbund wird daraufhin beschlossen, dass beide Parteien ihre Klagen und Antworten erneut auf die Gemeinden ausschreiben sollen, ob ihnen Recht gehalten werden soll oder nicht, jedoch sollen sie nicht persönlich auf den Gemeinden erscheinen. Sollte der Gotteshausbund den Streitparteien nicht zu Recht verhelfen, wollen die zwei Bünde ein Recht setzen, was jedoch ein grosser Eingriff in die Freiheiten des Gotteshausbunds darstellen würde (161) [fortgesetzt in 003.28]
Tag 2: 15.7.
- Forderungen aus Valtellina und Valcchiavenna, dass man 1) gemäss Statuten einen Rechtsstreit mit zwei gleichförmigen Urteilen bei diesen belasse, wird gutgeheissen. Es soll nicht mehr auf die Gemeinden "gefahren" werden ohne Einwilligung der Drei Bünde. 2) Beschwerde über die Ordination des Gerichts in Thusis über die Schiesswaffen ("büxen") wird abgewiesen. 3) Auch Beschwerde über Ordination, dass sie keine fremden Priester und Prediger anstellen dürfen, wird abgewiesen (162)
- Der Büchsenmeister von Gordona bittet um Zahlung für die 660 bestellten Gewehre (162)
- Begnadigung von Rochus N. von Roveredo, "von gmeinen 3 Bünden gricht gestraft" (162)
- Reget Florin bittet um Salär für seine Entsendung nach Frankreich (163)
- Wegen der Grida in Mailand, wonach Protestanten nicht beherbergt werden dürfen, wird an den Herzog geschrieben mit Bitte, diese Grida aufzuheben (163)
- Beschwerde der sieben eidgenössischen Orte gegen die Bürger von Maienfeld wegen der Tardisbrücke. Maienfeld wird daraufhin ermahnt, Wuhren und Strassen zu verbessern (163)
- Abundis NN von Sondrio bittet um Nachlass der ihm vom Gericht von Thusis auferlegten Strafe. Dazu soll er seine Unschuld beweisen (163)
- Regelung eines Vormundschaftsstreits in Sondrio (164)
Tag 3: 17.7.
- Im Appellationsstreit zwischen zwei Personen im Veltlin wegen eines Erblehens wird das erstinstanzliche Urteil bekräftigt (164)
- Revision zwischen Catharina Guidone und Paolo Malacrida, da die Ordination der Drei Bünde dem Urteil des Gerichts von Thusis widerspricht (164)
- Urteilsbestätigung, wonach Vincenz von Talamona einer Witwe Zins schulde (164)
- Forts.: Die Gesandten der Eidgenossenschaft begnügen sich nicht mit den gefassten Entschlüssen, sodass neue Mehren eingeholt werden müssen: (164)
1. Die landesfürstlichen Rechte des Erzherzogs Ferdinand in Rhäzüns werden zugesichert (165)
2. Die Ansprüche des Bischofs von Como an den Zehnten im Veltlin und am Spital in Traona werden geschützt (165)
3. Forts. von 003.23: Die Konfiskationen der Vermögenswerte des verstorbenen Johann von Planta, Herr von Rhäzüns, bleiben in Kraft (166) [fortgesetzt in 004.26]
4. Rechtsöffnung und sicheres Geleit für "abgethretnen" Personen und Ansetzung eines neuen Gerichts in Chur (166)
5. Das Strafgericht in Thusis soll Aufständische strafen sowie jene, die dem Landesfürsten in Freiheiten eingegriffen, ebenso jene, die in und ausserhalb Thusis Miet und Gaben angenommen haben, d. h. sich bestechen liessen (166)
6. Vermeidung von künftigem Aufruhr (166)
- Verhandlungen zwischen den Eidgenossen und den Erben des Herren von Rhäzüns, Johann von Planta. Es werden u. a. verordnete Rechtsprecher zur Ausarbeitung eines Schiedsspruchs erwählt; ebenso zur Bestrafung der "abgethretnen" Personen (166f.)
- Gallus von Mont muss Bitte um Urteilsmilderung nochmals ausschreiben lassen (169)
- Die österreichischen Kommissäre verlangen eine schriftliche Antwort und – da dem Landesfürsten Eingriff geschehen ist – Kostendeckung. Dazu sollen Verordnete einen Entwurf ausarbeiten; gleichzeitig wird Andreas Walser als provisorischer Verwalter in Rhäzüns eingesetzt (170)
- Streit zwischen den Nachbarschaften "Schyn" [?] und Mello betreffend Laubrechens. Dazu wird der Entscheid der (Rechnungs-)Kommissäre bekräftigt (170)
- Die Grafschaft Bormio, vom Gericht in Thusis bestraft, bittet um Nachlass oder Bestätigung der Liste (170)
- In Chiavenna kann drei Jahre lang ein Sustgeld eingezogen werden; die Zigeuner dürfen des Landes verwiesen ("bandieren") werden; Strafe für jene, die ehrliche Leute durch betrügerisches Ausleihen schädigen ("gfarlicher wyß biderblut ansetzen und nit zu bezahlen oder halten mag") (171)
- Jacob Schalkett ("Tschalget") bittet um Nachlass der ihm vom Gericht in Thusis auferlegten Strafe (171)
- Streit wegen Errichtung einer Bruderschaft im Veltlin (171)
- Die Untertanen sollen den Zehnten an Spital in Como bezahlen (171)
- Bei Weidestreitigkeiten zwischen den Gemeinden Teglio und Chiuro ("Cuyr") wird Frist zur Aufnahme von Kundschaften verlängert (172)
- Die Nutzung der Trivulzischen Rütenen wird für drei Jahre verpachtet (172)
- Forts.: Erläuterungen an die Eidgenossen betreffend Konfiskationen des Herrn von Rhäzüns, Zehntenrechte des Bischofs von Como, Vermeidung von Aufruhr und Artikelbrief zu Thusis (172)
- Bestätigung eines Testaments in Chiavenna (173)
- Revision zwischen den Grafen von Robustelli und der Nachbarschaft Grosotto, weil Letztere den gefällten Urteilen nicht nachkomme (173)
- Zum Prädikantenlohn in "Schyn" [?] wird vorgängige Ordination bekräftigt (173)
- Zitation für Friedli Paravicini (173)
- Kaspar von Planta bittet um Milderung des in Thusis ergangenen Urteils. Dies wird ihm gewährt, sofern er vor dem verordneten Gericht erscheine (174)
- Revisionsbegehren von Bernard Werthmann/Vertemate von Piuro gegen Schwägerin betreffend Aussteuer (174)
- Peter Sprecher beklagt sich über Beschlagnahme seiner Habe in Walenstadt. Seine Klage wird an die 13-örtige Eidgenossenschaft weitergewiesen (174)
- Forts.: Die Prokuratoren im Veltlin sollen einen Rechtshandel mit zwei gleichen Urteilen nicht nochmals vor Gericht bringen (174)
- Dem Landeshauptmann wird befohlen, dass er Johann (de) Gross u.a. kein Gut ausschliessen lasse ("khein gut lasse usnemen") bis zur Beilegung des Streits (175)
- Forts.: Erläuterungen zuhanden der Eidgenossen wegen der Kosten in Rhäzüns und am Gericht in Thusis sowie wegen den Streitigkeiten im Oberengadin (175)
- Für Strassenerneuerungen in Gordona ist der Commissari zuständig (176)
- Der Gemeinde von Chiavenna wird die Steuer für Fremde bestätigt; die Kosten für das Gefängnis sollen auf alle Nachbarschaften der Valchiavenna verteilt werden (176)
- Johann Anth. "de Pyr" erhält Weisungen wegen der Heimsteuer seiner Schwester (176)
- Annullierung der Zitation im Streitfall Dr. Merla gegen Dr. Vitan (176)
- Empfehlungsschreiben für Podestà Peter Mazio und für Vicari Anton von Salis (176)
- Zitation für Jan Domenig von Teglio (176, durchgestrichen)
- Ansprüche eines armen Manns von Piuro gegenüber NN Werthmann/Vertemate. Diese sollen durch Verordnete geprüft werden (176)
- Forderungen von Orlando Malani [?] für Waffen und Weinzinse in Sondrio werden gutgeheissen (177)
- Einem unbestimmten Antrag von Meister Giovanni Angelo wird stattgegeben (177)
- Klagen wegen Prozessschriften und Amtshaus in Morbegno (177)
- Wolfgang von Juvalta soll Rechnungen des Contini empfangen (177)
- Den Veltlinern wird erlaubt, dass sie von keiner Gemeinde gemahnt werden, sondern allein unter sich richten dürfen (?) ("das sy nit allein ein eintzige gmeyndt zu nötigen hab, sonder dz sy allein under synen ordenlichen richter") (177)
- Nach Bitte von Friedli Paravicini wird Urteil wegen eines Lehens bestätigt (177)
- Den Einwohnern von Tirano wird ein Kauf- bzw. Verkaufsgeschäft bestätigt (178)
- Bestätigung der Statuten von Bormio durch die Drei Bünde (178)
- Die eidgenössischen Gesandten bitten um ein Mandat gegen Unruhen und gegen Geistliche, die sich in weltliche Sachen einmischen (178)
- Bei der Zollvergabe in Chiavenna bleibt es beim Status quo (178)
- Bestätigung zweier Testamente in Piuro (178)
- Eidgenossen werden unentgeltlich verköstigt ("kostfrei gehalten") (178)
- Der französische Gesandte Pierre de Gantrye soll empfangen und dabei um Auszahlung der Pensionen gebeten werden (179)
- Revision des Urteils zu Thusis wegen einer Eheangelegenheit in Teglio (179)
- Begehren der Acht (eidgenössischen) Orte, ihnen zu erlauben ("den unseren ouch vergunne"), fremde Mönche und Messpriester anzustellen, wird abgeschlagen (179)
- Der Streit zwischen Junker Kaspar von Salis betreffend Bürgschaft für Stift Chur wird an Behörden des Gotteshausbunds delegiert. Wegen des Darlehens, das Bürgermeister Ambrosi (Marti) dem Stift Chur geliehen hat, verbleibt es bei den getroffenen Ordinationen (179)
- Bezahlung der provisorischen Vögte der Herrschaft Rhäzüns (180)
- Abnahme der Rechnungen des Strafgerichts durch den Gerichtsschreiber von Thusis (180)
- Vergütung für Schreiber von Splügen (180)
- Ammann NN Donaw wegen Ansprüchen (180, fragmentarisch)
- Junker Rudolf von Salis, Beistand der von Beccaria, durch Gericht von Thusis aus allen Räten ausgeschlossen, darf vor dem angesetzten Gericht erscheinen (180)
- Die regierenden Landeshauptmann und Commissari werden über das Verbot, "auf die Gemeinden zu fahren", informiert und sie sollen eine Grida erlassen (180)
- Auf Überteuerungen sollen Bünde und Gerichtsgemeinden achten (181)
- Landvogt Dietegen von Salis bittet um Strafmilderung. Er kann seine Bitte ausschreiben lassen (181)
- Die Stadt Chur und der Obere Bund streiten sich, wer beim angesetzten Gericht in Chur Richter sein soll (181)
- Fürkauf von Käse, Schmalz und Korn wird verboten (181)
Kategorie
Art
Standort
Staatsarchiv Graubünden
Provenienz
Signatur / Identifikationsnummer
AB IV 01/003.24
Bemerkungen
S. 182 leer
Quelle
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/3ee507e530e54dad96449ee4a35adeef
Benutzbarkeit
FreiEinsehbar
Reproduktionsart
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Schutzfrist
0 Jahre (Frei zugänglich)
Schutzfrist Ende
25.07.1573
Nutzungsrechte
Gemeinfrei