AB IV 01/006.38 - Beitag der Drei Bünde vom 1.–2. April 1585 (01.04.1585 - 02.04.1585)
Titel / Bezeichnung
Beitag der Drei Bünde vom 1.–2. April 1585
Datum
01.04.1585 - 02.04.1585
Bemerkung zur Datierung
Kalender: alter Stil
Verzeichnungsstufe
Institution
Sprachen
Deutsch
Form und Inhalt
1.4.
- Aufnahme der gerichtsgemeindlichen Mehren über die Beschwerdepunkte aus dem Veltlin:
1) Artikel zur Religionsfreiheit ("freyung der religion") wird gutgeheissen (263)
2) Die Ämterpraktiken werden abgeschafft. Verstösse kann jede Gerichtsgemeinde gemäss des Dreisieglerbriefs von 1574 ahnden (263)
3) Die Einhaltung der (veltlinischen) Zivil- und Kriminalstatuten wird gewährleistet (263)
4) Verordnung zur Bestellung der (Amts-)Kanzler und anderer Dienstleute wird gutgeheissen (263)
5) Verordnung, wonach jemand, der einmal ein Amt gehabt hat, keines mehr bekommen soll, wird angenommen (263)
6) Verordnung, wonach jedes Hochgericht die zugeteilten Ämter selber besetzen möge, wird angenommen (263)
7) "Sequitur, der 3 verspetten emptteren halben" [?] (263)
8) Die (15?) Kommissäre sollen in ihren Kommissionsgeschäften fortfahren (263)
9) Diese Artikel sollen strikt eingehalten werden (263)
10) Die Ordnung zu den "banditen" wird gutgeheissen, wobei darunter keine Verbannten aus Religionsgründen oder "ehrliche" Totschläger verstanden werden (263)
11) Betreffend des Viehmarkts in Tirano wird nochmals auf die Gerichtsgemeinden ausgeschrieben (263)
12) Die Besteuerung der Veltliner Untertanen wird verschoben, bis die strafgerichtlichen Angelegenheiten geregelt sind (264)
- Das versammelte (Straf-)Gericht im Veltlin stösst in Sondrio auf konfessionelle Schwierigkeiten und fordert neue Weisungen (264)
- Die ungehorsamen Untertanen im Veltlin sollen durch die Amtsleute zur Huldigung gezwungen werden (264f.)
- Schreiben an den Gubernatoren von Mailand mit Bitte um freien Transit (265)
- Die (15) verordneten Kommissäre im Veltlin sollen sich an ihre Befehle halten (265)
- Private Widerstände gegen die Wiederherstellung der Brücke in Mantello sollen bereinigt werden (265)
- Der Verkauf von Salpeter ausserhalb des Herzogtums Mailand wird wieder zugelassen (266)
- Verlängerung der Kommissionzeit der Rechnungskommissäre ("comißarien sindicatoren") (266)
2.4.
- Die bundstägliche Ordnung zur Bewaffnung wird erneuert und bestätigt (267)
- Aufnahme der Mehren über die sieben Artikel der Fähnlein wegen der Amtsentsetzung von Landeshauptmann, Vicari, Landvogt Maienfeld:
1) Sebastian von Castelberg und Gallus von Mont soll man "zu rëchtt helffen" (267)
2) Wenn sich Gallus von Mont vor dem Strafgericht rechtfertigen kann, darf er sein Amt weiter ausüben (267)
3) Auch Thomas von Schauenstein, Landvogt von Maienfeld, darf sein Amt ausüben (267)
4) Landeshauptmann Sebastian von Castelberg wird, wie auf letzten Bundstag beschlossen, durch Paul Florin ersetzt (268)
- Domenico Meister von Lugano darf die Waren eines Kaufmanns von Mailand verarrestieren (268)
- Antonius Rubeus von Morbegno wird ein Stillstand vergönnt bis zur Ankunft der (Rechnungs-)Kommissäre (268)
Kategorie
Art
Standort
Staatsarchiv Graubünden
Provenienz
Freistaat Gemeiner Drei Bünde
Signatur / Identifikationsnummer
AB IV 01/006.38
Quelle
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/42b1610ece9045e8ae92ca093995a5f0
Benutzbarkeit
FreiEinsehbar
Reproduktionsart
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Schutzfrist
0 Jahre (Frei zugänglich)
Schutzfrist Ende
04.04.1585
Nutzungsrechte
Gemeinfrei