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AB IV 01/006.02 - Beitag der Drei Bünde vom 29. Mai bis 1. Juni 1581 (29.05.1581 - 01.06.1581)
Titel / Bezeichnung
Beitag der Drei Bünde vom 29. Mai bis 1. Juni 1581
Datum
29.05.1581 - 01.06.1581
Bemerkung zur Datierung
Kalender: alter Stil
Verzeichnungsstufe
Einzelstück
Institution
Sprachen
Deutsch
Form und Inhalt
29.5.
- Abrechnungen des Landvogts von Maienfeld für das Jahr 1580: Auflistung der Einnahmen (Zölle, Strafen und Bussen, Wein) und Ausgaben (insbesondere Löhne) (3f.)
30.5.
- Münzmandat zu venezianischen Dukaten (5)
- Andreia NN vom Heinzenberg beklagt sich, da er in Bergamo für den Verkauf von Vieh keine Bezahlung erhält. Es wird dem Podestà von Bergamo geschrieben (5)
- Der Schuldenstreit zwischen Vicari Kaspar von Schauenstein und Bartolomeo Marliani von Sondrio wird entschieden: Marliani soll ersteren bezahlen (5)
- Schuldenstreit zwischen Martin de Ronco und Ludwig Braga, beide von Morbegno, wird geregelt (6)
- Die bischöflichen Hofmeister beklagen sich, weil die zwei Bünde die Zölle in Chiavenna dem Stift vorenthalten würden (6)
- Zur Beschwerde der Gemeinde Piuro gegegenüber Zins- und Lehensherren wird das Urteil der (Rechnungs-)Kommissäre bekräftigt (8)
- Commissari Gallus von Mont möchte, dass ihm die Kosten für Späherdienste gegenüber den Spaniern bezahlt werde. Dies wird abgelehnt, er soll sich an die Grafschaft Chiavenna wenden (8)
- Empfehlungsschreiben für den Nachrichter Jakob Schuler an 13-örtige Eidgenossenschaft wegen der Wunden, die ihm Landvogt NN Dettling von Sargans zugefügt hat (8)
- Die Auflage einer Steuer oder eines Schnitzes von 2000 Kronen für jeden Bund auf die Untertanen im ganzen Tal Veltlin (Chiavenna, Bormio) wird an die Gerichtsgemeinden ausgeschrieben (8)
- Forts. von 005.19-01: Urteilsrevision im langwierigen Streit zwischen Viviano Marliani und Rudolf Landolfi von Poschiavo wegen Heiratsgut (8) [fortgesetzt in 006.19]
- Im Streit zwischen Johann Peter Beccaria sowie Bartholomeo Beccaria und Andrea Zulino wegen der Teilung ihres Gewerbes [?] wird vorgängiges Urteil bestätigt (8)
31.5.
- Anträge der Prädikanten im Namen der evangelischen Synode, wobei gleich Beschlüsse gefasst werden:
1) Petition zur Errichtung einer Schule im Veltlin wird ausgeschrieben (9) [fortgesetzt in 006.17]
2) Wegen der ausländischen Mönche belässt man es bei den erteilten Entscheiden und Dekreten (9)
3) Wegen der Beisteuer des päpstlichen Legaten, Bischof von Vercelli, an eine Kapelle in Schanfigg soll der Zehngerichtebund ein Einsehen tun (9)
4) Verbot der Praktiken wird an die Gerichtsgemeinden ausgeschrieben (9)
5) Einführung einer evangelischen Inquisition als Repressalie gegen Mailand und Venedig wird ebenfalls an die Gerichtsgemeinden ausgeschrieben (9)
6) Verordnung, dass – wenn in einem Veltliner Dorf zwei Prädikanten notwendig sind – jeder derselben 40 Kronen Pfrundgeld beziehen solle, wird an die Gerichtsgemeinden ausgeschrieben (9)
7) Busse und Gerichtsbestellung für die Personen aus Sondalo, die einen Münstertaler nicht begraben wollen. Ferner wird Rundschreiben an die Amtsleute versandt, wonach Personen beider Konfessionen ohne Behinderung begraben werden sollen (10f.) [fortgesetzt in 006.05]
8) Verwandte im vierten Grad oder näher dürfen sich nicht verheiraten (11) [fortgesetzt in 006.08]
- Jöri Pitschen kann Vergütung beim regierenden Landeshauptmann beziehen (11)
- Die Squadra Morbegno hat neue Weibel gewählt, die dem Podestà nicht genehm sind. Daher wird den Verantwortlichen von Morbegno befohlen, sie sollen die alten zwei Weibel wiederum bestätigen (11)
- Schreiben an den Podestà in Morbegno, dass er die Strasse ob Mantello erneuern lasse (11)
- Gesandter für Bernardino Vertemate/Werthemann nach Venedig mit Kredenzschreiben auf eigene Kosten, wobei er auch wegen des gefangenen Bergellers intervenieren solle (11)
- Empfehlungsschreiben für Lorenz Lumaga an den Gubernatoren von Como oder Mailand; falls er einen Gesandten mit Kredenzschreiben wünscht, wird ihm auch dieser bewilligt. Dies wegen der Bücher, die ihm von der Inquisition in Como arrestiert wurden (12)
- Die Mehren im Oberen Bund haben ergeben, dass man dem Gotteshausbund keine weiteren Sitze für Ratsboten zugesteht (12)
- Gerichtsbestellung, da Johann von Planta, Alt Landeshauptmann im Veltlin, der Kammer noch Geld schuldet. Als Bürge wird Landrichter Sebastian von Castelberg bestimmt (13)
- Säumer, die ihre Pferde auf der Weide in Morbegno grasen lassen, brauchen dazu die Erlaubnis des dortigen Dorfmeisters, ausserdem sollen sie für jedes Pferd bei Benutzung der Weide eine bestimmte Geldsumme bezahlen (13)
1.6.
- Da viele Ratsboten zu spät an die Beitage erscheinen, wird Folgendes bestimmt: Der Bürgermeister von Chur soll 10–14 Tage im Voraus den Häuptern schreiben, auf welchen Tag man sich in der Herberge einfinden soll. Wer zu spät kommt, soll dann eine Busse (1/2 Krone) bezahlen (14)
- Hauptmann Peter Corn (von Castelmur) aus dem Bergell darf zusammen mit Fremden einen Salzbrunnen in Valmalenco errichten (14)
- Forts.: Alt Landeshauptmann Johann von Planta soll seine Schuld gegenüber der Kammer begleichen (14)
- Wegen Weigerung im Veltlin, dem Landeshauptmann und Vicari ein Geleit zuzustellen, soll u. a. der Fähnrich gestraft werden (15)
- Angehörige der Familie Franchi möchten Zinsen von den Domherren von Como kaufen (S. Abondio). Ihre Bitte wird abgeschlagen, man lässt es bei den Dekreten bleiben, dass niemand ausländische Kirchengüter oder Zinsen kaufen darf (15)
- Im Streit zwischen Raphael Nasal und Francisco Paravicini wegen Anteilen an einer Lavezsteingrube (Bergwerk) in Chiavenna wird das Urteil des Commissari bestätigt (15f.)
- Im Streit zwischen Thomas "Guarinon" und seinen Lehensleuten (Foppa) wird der Lehensbrief und das Urteil des Podestà von Morbegno bestätigt (16)
Kategorie
Art
Standort
Staatsarchiv Graubünden
Provenienz
Signatur / Identifikationsnummer
AB IV 01/006.02
Quelle
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/48d91d6acaad4dc08a9729a5239213ef
Benutzbarkeit
FreiEinsehbar
Reproduktionsart
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Schutzfrist
0 Jahre (Frei zugänglich)
Schutzfrist Ende
03.06.1581
Nutzungsrechte
Gemeinfrei