AB IV 01/061.09-03 - Bundstag der Drei Bünde in Ilanz vom 5.–19. September 1705 (12.09.1705)
Title / Designation
Bundstag der Drei Bünde in Ilanz vom 5.–19. September 1705
Date
12.09.1705
Comment on dating
Kalender: neuer Stil
Level of description
Institution
Languages
German
Scope and content
Tag 7: 1./12.9.
- Der Obere Bund erklärt schriftlich, sich gemäss Bundsbrief an die Mehren halten zu wollen, jedoch in Religionssachen "kein anders mehren angenommen, alß was beiderseits zu gleichen sitz, deputierten, richteren mag verbillichet werden". (152f.) Er protestiert daher erneut gegen das wider die Talschaft Misox erlassene Dekret, insbesondere will er nicht zulassen, dass die Misoxer nun ausgeschlossen oder "ad censuram sollen gezogen werden". Um diesen Streit beizulegen, schlägt er erneut die Abordnung einer Kommission vor. Sollten die Protestanten "landts- und standtssachen" alleine diskutieren, wird er alle ihre Beschlüsse für nichtig erklären (153f.)
- Darauf werfen die Protestanten den Katholiken vor, aus einem rein politischen Geschäft einen Religionsstreit zu machen und dadurch die Session zu spalten. Sie mahnen die Katholiken zur Einhaltung des Bundsbriefs und zur Berücksichtigung der Mehren. Wollen die Katholiken nicht neben ihnen einsitzen, werde man mit den Landesgeschäften fortfahren. Diese schriftliche Antwort wird von den Häuptern und Räten der Drei Bünde unterschrieben (154ff.)
- Danach werfen die Katholiken den Protestanten vor, die Separation überhaupt begonnen zu haben: Die Reformierten hätten sie aus der Ratsstube in Ilanz ausgesperrt, den Misoxerhandel allein an die Gerichtsgemeinden ausgeschrieben und auch ohne katholische Beteiligung Landesgeschäfte besprochen. Deshalb seien sie zu keiner Wiedervereinigung willens, ehe sie nicht die Instruktionen ihrer katholischen Gemeinden hierüber erhalten hätten (156ff.)
- Die Protestanten weisen diese Vorwürfe zurück (die Sperrung der Ratsstube in Ilanz sei "ein Traum"). Dass die "einlage" von Roveredo, San Vittore und Calanca nicht an die katholischen Gemeinden des Oberen Bunds ausgeschrieben worden ist, sei die alleinige Schuld des Landrichters, der damit dem Bitten von Dr. NN Giovanelli nachgegeben hätte. Dass sie die Landesgeschäfte alleine weitergeführt haben, sei auch nicht ihre Schuld. Die Katholiken seien auf mehrmalige Einladung einfach nicht erschienen (158ff.)
- Der kaiserliche Gesandte F. A. von Rost übergibt rückständige Jahrgelder und erwartet dagegen die Erfüllung der Erbeinung. (161ff.) Diese Jahrgelder sollen empfangen und quittiert werden (163)
- Forts. von 061.01-03: Die Stadt Memmingen verwendet sich zugunsten der Witwe und der Kinder von Johann Lienhard Heil gegen Peter Jost wegen eines Fasses Käse. Die Zahlungsmodalitäten werden geregelt (163f.)
- Vertreter des halben Hochgerichts Schiers begehren unparteiisches Gericht gegen Davos wegen Kosten infolge des vor zwei Jahren in Davos erfolgten Aufstands. Sie sollen sich gütlich vergleichen oder auf nächsten Bundstag Zitationen erlassen (164f.)
- Im Schuldenstreit zwischen Antonio Sciuchetti von Villa und Dr. Pietro Antonio Foicho von Prosto wird die vorgenommene Schätzung ("stima") bestätigt (164f.)
- Der Streit zwischen Antonio "Fascendo" von Ardenno und Graf Simone Paravicini wird an Vicari "loco dominorum" delegiert (165f.)
- Zwischen Ritter Giacomo Alberti von Bormio und Dr. Fabio Besta von Teglio sollen Verordnete urteilen, diese können auch ihr Gutachten zuhanden der Session abfassen, welches Schreiben dann, wenn es die eine Partei begehrt und die Kosten bezahlt, an die Gerichtsgemeinden ausgeschrieben werden kann (166)
Category
Type
Location
Staatsarchiv Graubünden
Provenenance
Freistaat Gemeiner Drei Bünde
Reference code / Identification number
AB IV 01/061.09-03
Source
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/52dcc1cc57d04d32a1e3752022958e5b
Usability
FreiEinsehbar
Type of reproduction
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Period of retention
0 Jahre (Frei zugänglich)
Expiry of the period of retention
14.09.1705
Rights of use
Gemeinfrei