AB IV 01/076.12 - Verhandlungen des Gotteshaus- und Zehngerichtebunds vom 27. Juni 1714 (27.06.1714)
Title / Designation
Verhandlungen des Gotteshaus- und Zehngerichtebunds vom 27. Juni 1714
Date
27.06.1714
Comment on dating
Kalender: neuer Stil
Level of description
Institution
Languages
German
Scope and content
16./27.6.
- Liste der Anwesenden, wobei die beiden Häupter durch Statthalter vertreten werden (417r)
- Begrüssung (417r–417v)
- Eingang eines Schreibens verschiedener Hochgerichte und Gerichtsgemeinden des Oberen Bunds. Dieses sowie die Beratungen hierüber finden sich im Ausschreiben (418r–418v)
- Simeon Bavier verlangt die Aufnahme der Mehren zum Einzug der Zoll- und Weggelder (418v)
- Da bereits einige Männer draussen warten, möchte man die Audienz "außruoffen" lassen (418v)
- Johann Ludwig von Castelberg möchte der Session als Landrichter beiwohnen. Zusammen mit ihm erscheinen zwei Ratsboten aus dem Oberen Bund. Es folgt eine Diskussion um deren Einsitzrecht. (418v–420r) Man beschliesst, die wichtigen Landesgeschäfte bis zum Bundstag aufzuschieben. Über jene Geschäfte aber, die weniger wichtig, jedoch dringlich sind, will man sich noch beraten (420r)
- Die Gerichtsgemeinden sollen entscheiden, wie im Streit um das Landrichteramt vorzugehen sei (420v)
- Die Stadt Chur verlangt eine Abschrift des Prozesses gegen Johannes "Cametsch". Bundsschreiber NN Blumenthal soll diese anfertigen (420r–421v) [fortgesetzt in 077.02-03]
- Oberst P. von Salis berichtet als Gesandter in England und Holland zur Allianz mit Holland. Er soll den Vertrag auf Deutsch übersetzen lassen (421v)
- Auf das Memorial der Gerichtsgemeinden des Oberen Bunds, welche die Wahl von Landrichter A. L. de Latour sowie übrige Bundsbeamte bestätigt haben, will man ihr Begehren gutheissen und dessen Inhalt den Gerichtsgemeinden mitteilen (422r)
- Einige Bundsangehörige, die in St. Moritz Mineralwasser ("sauerwasser") laden, möchten dieses auch an Sonntagen verladen dürfen, was man ihnen erlaubt (422r–422v)
- Alle Gerichtsgemeinden werden angefragt, ob wegen des Landrichterstreits die beiden anderen Häupter die anfallenden Landesgeschäfte behandeln dürfen (422v–423r)
- Forts. von 076.06-05: Vertreter des Hochgerichts Puschlav versichern, zur Strassensicherung die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit nicht zu viel Holz geschlagen werde (423r)
- Forts. von 076.06-05 u. 076.06-04: Baronin Lucretia Paravicini, geborene Travers von Ortenstein, hat Francesco Paravicini vorgeladen, der aber nicht erschienen ist. Man wird dies im Protokoll entsprechend vermerken (423r–423v) [fortgesetzt in 076.14]
- Ausstellung eines Empfehlungsschreibens für die Hauptleute des Regiments Schmid an die Generalstaaten unter dem Siegel des Gotteshausbunds (423r)
- Wahl eines Bürgens in der Stadt Chur wegen der Streitigkeiten zur Landrichterwahl (423v)
- Die Gerichtsgemeinden sollen ihre Mehren auf dieses Ausschreiben bis zum 13./24. Juli einsenden (423v–424r)
- Aufnahme der Mehren über Einzug der Zoll- und Weggelder wird auf nächsten Kongress verschoben. Bis dahin sollen beide Parteien keine Zollgelder mehr einziehen (424r)
- Saläre (424r)
Beilage und Nachträge:
- Abschrift des Ausschreibens vom 17./28. Juni inklusive Einlage der Partei de Latour (424v–434r)
- Auf das eingegangene Schreiben des Podestà von Morbegno wird dieser angewiesen, die Zollgelder der Aureggi einzuziehen (434v)
- Dem selben Podestà wird befohlen, die beiden Kanonen der Herrschaft Venedig anzunehmen, sollten diese geliefert werden (434v–435r)
- Alt Podestà von Traona, Herkules von Capol, rechtfertigt sich wegen noch nicht bezahlter Kammergelder (435r)
Category
Type
Location
Staatsarchiv Graubünden
Provenenance
Freistaat Gemeiner Drei Bünde
Reference code / Identification number
AB IV 01/076.12
Source
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/5849e8bd9f644cbe96c5a52a74e0437d
Usability
FreiEinsehbar
Type of reproduction
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Period of retention
0 Jahre (Frei zugänglich)
Expiry of the period of retention
29.06.1714
Rights of use
Gemeinfrei