Title / Designation
Der Iudex curiae curiensis (Richter des bischöflichen [Ehe-] Gerichtes, - Namen ist keiner angegeben) fällt das Urteil im Ehescheidungsprozess zwischen Augustin, Sohn des Joli. Jacob Gesch (von der Familie der Negrini), als Kläger, und Anna, Tochter des Rudolffi Claria de Salicibus de Solio (vgl. Nr. 149), als Beklagte und gegen den validus Joannes de Castromuro de Vicosoprano (wahrscheinlich Joh. genannt Niger Corn v. Minüsch, Sohn des Albert von Castelmur gen. Corn v. Menus, Tab. VI. des v. Castelmur'schen Stammbaums) als Mitschuldigen der Anna v. Salis.
Anna v. Salis gibt zu, dass sie die Ehe mit Augustin zwar eingegangen sei, doch sei das matrimonium ungültig, weil die impedimenta consanguinitatis, spiritalis cognationis ac defectus aetatis (wohl ihrerseits) vorgelegen hätten. Nachdem nun ein früherer Prozess suspendiert worden, hatte der Kläger der Auslagen wegen, welche ihm aus dem Prozesse erwachsen waren, einen neuen Prozess gegen „die hartnäckige Angeklagte" und deren Vater angestrengt, worauf vom Eherichter bestimmt worden war, dass Anna bis zum Austrage des Prozesses bei einer honesta familia in Gewahrsam gebracht, „sequestriert" werde. Auf Verlangen des Klägers wurde sie zuerst bei Andreas von Salis (Sohn Guberts) in Soglio untergebracht, von dort aber von Johannes von Castelmur mit „Beihülfe vieler Anderer" ab aedibus dicti Sequestri seu depositi clam surrepta et ablata. Dasselbe geschah noch zweimal, nachdem Anna nach Cur gebracht und erst bei Peter Tschudi, Bürger von Cur, dann bei Bürgermeister Johannes Brun interniert worden war. Nachdem man alsdann an den apostolischen Stuhl recuriert hatte und die Parteien vor dem Ehegericht zu Cur erschienen waren, wurde folgendes Urtheil gefällt: 1. Die Ehe wird für ungültig erklärt; 2. Anna wird ab impetatione matrimoniali dicti actoris absolviert; 3. da sich aber die Angeklagten (in Betreff des „Sequesters") widerspänstig erwiesen und sich geweigert haben dem Kläger die Auslagen, welche ihm in Folge der violatio sequestri erwachsen waren, zu ersetzen, so seien sie verpflichtet, ihm alle Unkosten zu vergüten; 4. kann der Kläger gegen alle Andern, quos poenam ob violatum sequestrum incurisse constabit, einen besondern Prozess anstrengen; 5. beiden Parteien bleibt es vorbehalten, nochmals nach Rom zu appellieren.
Zeugen: der spectabilis et discretus vir Zacharias Nuth, magister curiae et castri curiensis (Nutt kommt in vielen bischöflichen Urkunden und wiederholt bei Campell vor), und Andrea Bul, edituus ecclesiae curiensis. Siegel fehlt.
Ob Anna v. Salis und Job. v. Castelmur sich heirateten, ist weder aus dem Salis'schen noch aus dem Castelmur'schen Stammbaum zu ersehen; Augustin Gesch ist 1540 wieder verheiratet, vgl. Nr. 176.
Siegel des geistlichen Richters fehlt.