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1799 Juli 16., Chur Abkommen zwischen dem Bischof von Chur resp. Deputierten des Hochstifts, den Vier Dörfern, Malans und Mitgliedern der Interinalregierung betr. Bewuhrung der Landquart; sowie der (Obern) Zollbrücke mit Zollbezug und Haus- und Güterpacht. Hinweis auf Begradigung der Landquart zwischen Schlossbrücke und Rhein.

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