Objekte / Dokumente
AB IV 01/004.06 - Verhandlungen des Gotteshausbunds vom 8. März 1575 (08.03.1575)
Titel / Bezeichnung
Verhandlungen des Gotteshausbunds vom 8. März 1575
Datum
08.03.1575
Bemerkung zur Datierung
Kalender: alter Stil
Verzeichnungsstufe
Einzelstück
Institution
Sprachen
Deutsch
Form und Inhalt
- Da im Ausschreiben betreffend Einkehr der Ratsboten das Wirtshaus nicht genannt wurde, wird nun der Ludi Lener [?] als Wirt bestimmt. Ungehorsame Boten dürfen nicht im Rat einsitzen (149)
- Forts. von 004.03: Im Streit zwischen Hans Jakob von Capol und Hauptmann Reget von Planta werden Männer zur Sichtung und zum Verhör der beiden Parteien verordnet (149) [fortgesetzt in 004.08]
- Aufnahme der Mehren:
[1] Im Streit zwischen den Nachbarschaften Ob Fontana Merla und Zuoz soll alles versucht werden, um die beiden Parteien zu vereinbaren. Falls dies nicht gelingt, soll es beim Urteil der Drei Bünde bleiben (150)
[2] Wegen der Anzahl Ratsboten an Bunds- und Beitagen soll beim Oberen Bund angehalten werden, jene vom Gotteshausbund genauso stark vertreten zu lassen (150)
- Für Ansprüche am Bistum Chur wurde ein Gericht gesetzt und ausgeschrieben, wozu der Bischof aber keine Antwort geben will. Es wird auf Gemeinden geschrieben. Wegen Ansprüchen und anderen Dingen soll der Bischof auf Churer Kilbi erscheinen (150) [fortgesetzt in 004.08]
- Beim Streit zwischen Hauptmann Hertli von Salis und Jakob Menhardt wegen einer Bürgschaft wird vorgängiges Urteil bekräftigt (150)
- Im Streit zwischen dem Verwalter ("verwäser") des Bergwerks Bergün und der dortigen Gemeinde wird ein Stillstand angeordnet (151)
- Forts.: zu Ansprüchen an das Bistum Chur und dem verordneten Gericht (151)
Kategorie
Art
Standort
Staatsarchiv Graubünden
Provenienz
Signatur / Identifikationsnummer
AB IV 01/004.06
Quelle
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/a81ed926a73f49a1aaeddc673b17c0f0
Benutzbarkeit
FreiEinsehbar
Reproduktionsart
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Schutzfrist
0 Jahre (Frei zugänglich)
Schutzfrist Ende
10.03.1575
Nutzungsrechte
Gemeinfrei