AB IV 01/007.14 - Beitag der Drei Bünde vom 3.–7. Februar 1592 (03.02.1592 - 07.02.1592)
Title / Designation
Beitag der Drei Bünde vom 3.–7. Februar 1592
Date
03.02.1592 - 07.02.1592
Comment on dating
Kalender: alter Stil
Level of description
Institution
Languages
German
Scope and content
3.2.
- Schreiben an die Obrigkeit von Zürich: 1. Bitte, die Antwort von Schwyz und Glarus auf letzten Abschied den Bünden zukommen zu lassen, 2. Beschwerde über die letzte Ordination, die gegen das Bündnis verstosse (111)
- Schreiben an den Graf von Sulz-Vaduz, dass wegen Schneeunwetters der Rechtstag verschoben werden muss (111)
4.2.
- Vorläufiger Stillstand zwischen dem Landrichter von Landeck und den Nachbarschaften Ramosch und Scuol (112f.)
- Den Agenten der Grafschaft Chiavenna wird der Zollbrief vom 21. November 1577 für weitere 16 Jahre bestätigt (113)
- Wegen der liegenden Güter sollen die Angehörigen des Herzogtums Mailand gleich behandelt werden wie die Bündner von den Mailändern (113) [fortgesetzt in 008.11]
- Empfehlungsschreiben für den Anwalt "des Fulla" nach Mailand (113f.)
- Revisionserlaubnis für Elisabeth Pestalozzi (114)
- NN "Curttal" erhält in seinem Streit mit NN Focker und NN Calvo keine Zitationserlaubnis. Stattdessen wird der Amtmann von Morbegno angewiesen, dass er dafür sorge, dass Calvo den Abschieden nachkomme (114) [fortgesetzt in 007.19-02]
- Weitere Weisung an den Podestà von Morbegno, dass im Streit unter Privatpersonen die Abschiede eingehalten werden (115)
- Empfehlungsschreiben für die Offiziere in Novarra zuhanden der Obrigkeiten von Zürich und Strassburg (115)
- Gesuch von Hans Baptista Zambra von Prevost für Strassengelder im Bergell wird abgelehnt (115)
- Empfehlungsschreiben für Leonhard Tönz aus dem Oberengadin nach Venedig (115)
- Nur bereits gekauftes Korn darf ausgeführt werden, nicht aber "neues" Korn (115)
- Empfang und Verteilung der kaiserlichen Jahrgelder (117)
5.2.
- Verlängerung der Amtszeit der Amtsleute bis Juni (118)
- Forts. von 007.13: Die "Cysaren" dürfen bereits gekaufte Waren durchführen, jedoch sollen sie keine neuen mehr kaufen (118)
- Abschiedsbestätigung für August Guidebono von Tartonne ("Tarton") (118)
- Bürgschaft für Raimond della Stalla betreffend Tratta wird losgesprochen (118)
- Stillstand im Streit zwischen dem Erzherzog von Österreich und den Gotteshausleuten von Lenz (119) [fortgesetzt in 007.15]
- Entschädigung für Podestà von Piuro wegen Dienste zugunsten der Franchi ("Franken") (119)
- Der Commissari von Chiavenna soll die Tratta einziehen und das Geld bis Mitte März dem Bürgermeister von Chur zuschicken (119)
- Die gesamte Grafschaft Chiavenna soll für die Strassenverbesserungen bezahlen (119)
- Der Commissari kann Geistliche bestrafen, welche die Kinder nicht taufen wollen (120)
- Entlöhnung des deutschen Schulmeisters von Chur (120)
6.2.
- Forts. von 007.05: Urteilsbestätigung im Streit zwischen Bartolomeo Trusin und den zwei Brüdern Venosta (120) [fortgesetzt in 007.19-02]
- Forts.: Regelung der Tratta-Lieferung und Korndurchfuhr für Augustin Guidebono von Tartonne (121)
- Regelung der Kornausfuhr für Bundsangehörige (121)
- Die Streitigkeiten um Viehzölle in Morbegno werden bis Churerkilbi stillgestellt; danach sollen beide Parteien erscheinen (121)
- Mehren des Oberen und Zehngerichtebunds zur Ansetzung von Bei- und Bundstagen (122)
- Der "Churerkilbi"-Beitag wird auf den 28. Mai terminiert (122)
- Bezahlung an Hauptmann Baptista von Salis, da die Geschütze der Drei Bünde in seinem Haus eingelagert sind (123)
7.2.
- Verteilung der Tratta der "Cyseren" samt Empfang durch Hochgerichte (124f.)
Category
Type
Location
Staatsarchiv Graubünden
Provenenance
Freistaat Gemeiner Drei Bünde
Reference code / Identification number
AB IV 01/007.14
Source
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/b13dd18cfe2d49159abec057243ea7e5
Usability
FreiEinsehbar
Type of reproduction
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Period of retention
0 Jahre (Frei zugänglich)
Expiry of the period of retention
09.02.1592
Rights of use
Gemeinfrei