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A I/18m Nr. 55 - Die cuvihs Fortunatus à Juvalta, Lucius Planta, Lucius Mola und Dans Nutt von Zuoz, Joannes Parin, Mathias Tinna und Andreeta Bernardt von S-chanf, Jacobus Guding, Padrutus Affra und Janoya Alexius von Chamues-ch sowie Joannes Christopherus von Madulain stellen neue Bestimmungen über die Verwaltung des Hospizes von Chapella auf: 1. Nur die vollzählig versammelten Vögte des Hospizes dürfen über dessen Vermögen verfügen. Weder den Knechten und Mönchen (mongoni) noch anderen Personen der beteilligten Nachbarschaften steht ein entsprechendes Verfügungsrecht zu. 2. Weder Verwalter oder Verwalterin noch Knechte und Mägde dürfen sich ohne Zustimmung der Vögte auf Kosten des Hospitals mit Kleidung und Schuhwerk versehen. 3. Das Hospiz ist verpflichtet, die für die Walke notwendigen Einrichtungen zu erstellen und instand zu halten. Es hat das Tuch für alle vier Nachbarschaften der Plaiv Zuoz zu walken, wobei ihm für jede Elle Tuch ein Kreuzer zusteht. 4. Die vier Vögte haben dafür zu sorgen, dass kein anderes Tuch gewalkt wird als solches aus den vier berechtigten Nachbarschaften. 5. Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass das Tuch fachgerecht gewalkt und behandelt wird. (21.06.1551)

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