Objekte / Dokumente
AB IV 01/001.01-02 - Verhandlungen der Drei Bünde vom 9.–13. Januar 1567. (13.01.1567)
Titel / Bezeichnung
Verhandlungen der Drei Bünde vom 9.–13. Januar 1567.
Datum
13.01.1567
Bemerkung zur Datierung
Kalender: alter Stil
Verzeichnungsstufe
Einzelstück
Institution
Sprachen
Deutsch
Form und Inhalt
- Daniele Pestalozzi darf eine Sust in Riva bauen (6) [fortgesetzt in 001.08-01]
- Betreffend der Pfarrherren in Tirano belässt man es beim vorgängigen Abschied. Erst wenn die Kirchgenossen von Stavona einen eigenen Prädikanten ("predicanten") anstellen, sind sie unabhängig von Tirano (6)
- Das Urteil gegen Alt Vicari Francesco Ninguarda wird nichtig erklärt. Allfällige Forderungen aus dem Oberhalbstein sollen durch die Behörden des Gotteshausbunds behandelt werden (6) [fortgesetzt in 001.02-01]
- Meister Ludwig Veltliner wird wegen gekaufter Ämter um 20 Kronen gebüsst (6)- Um die Brücke in Mantello soll sich der Commissari kümmern (6)
- Die Appellation von Kaufleuten aus Basel in Chiavenna wird abgewiesen (6)
- Im Streit zwischen den Metzgern und der Gemeinde von Tirano bleibt das Urteil des Podestà in Kraft (7)
- Die Emanzipationsordnung wird bestätigt (7)
- Wegen Pietro Boccari soll der zuständige Podestà mit Rat des Vicari urteilen (7)
- Meister Matthias von "Pont" erlegt man eine Schweigepflicht ("perpetua silentia") (7)
- Im Prozess gegen NN Moron[e] wird ein Stillstand verfügt (7)
- Der Tauschvertrag zwischen den Nachbarschaften Ponte in Valtellina ("Pont") und "Lacqua" wird bekräftigt (7)
- Ein Einwohner von Piuro, der aus Genua stammt, kann testamentieren (7)
- Anweisung an Meister Vincens NN (7)
- Kauf oder Tausch des Priesters NN wird bestätigt (7)
- Eine "confirmation arbitramenti" wird genehmigt; eine andere Konfirmation bestätigt (7)
- Zu Beratungen über die Brücke in Haldenstein soll der Ambassador aufgeboten werden (7) [fortgesetzt in 001.09]
- Über einen Doktor aus Neapel sollen die Gerichtsgemeinden beraten und entscheiden (7, durchgestrichen u. 8)
- Beim Zoll in Chiavenna werden die Vorrechte der Familie Stampa anerkannt (8)
- Der Antrag von Simon Armani wird gemäss Abschied behandelt (8)
- Junker Friedrich von Salis kann seine Rechte mittels "gmein recht" behaupten (8)
- Betreffend Meister "Gratiosin" belässt man es beim Abschied (8)
- Die Waldstreitigkeiten im Unterengadin werden nochmals an die Behörden des Gotteshausbunds delegiert (8)
- Die "gestellten Mittel" der Eidgenossenschaft sollen eingehalten werden, ebenso diejenigen von Jakob von Sonnenberg von Luzern (8)
- Der Erbstreit zwischen Jan Hans Jöri und Matthäus Wetzel soll in Scharans beurteilt werden, wo das Kind gestorben ist (8) [fortgesetzt in 001.02-01]
- Mit den Gülten und Kirchengütern in Chiavenna soll der Pfarrherr entschädigt werden (8)
- Für Ammann Hans Huber wird eine Schuldobligation ausgestellt (8)
Beilage:
- Abschied zu fünf Geschäftsartikeln (Zettel 8a–8b)
Kategorie
Art
Standort
Staatsarchiv Graubünden
Provenienz
Signatur / Identifikationsnummer
AB IV 01/001.01-02
Quelle
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/d3cd454ccf2f43aaa78962a60ff71d61
Benutzbarkeit
FreiEinsehbar
Reproduktionsart
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Schutzfrist
0 Jahre (Frei zugänglich)
Schutzfrist Ende
15.01.1567
Nutzungsrechte
Gemeinfrei