AB IV 01/001.12-02 - Bundstag der Drei Bünde in Ilanz ab 11. Januar 1569 (11.01.1569) AB IV 01/001.12-02



Objekte / Dokumente

AB IV 01/001.12-02 - Bundstag der Drei Bünde in Ilanz ab 11. Januar 1569 (11.01.1569)

Detailansicht
Titel / Bezeichnung

Bundstag der Drei Bünde in Ilanz ab 11. Januar 1569

Datum

11.01.1569

Bemerkung zur Datierung

Kalender: alter Stil

Verzeichnungsstufe

Einzelstück

Institution

Staatsarchiv Graubünden

Sprachen

Deutsch

Form und Inhalt

- Forts.: Zu Klärung des Kaufs der Herrschaft Haldenstein werden neun Verordnete bestimmt, die Bürgschaftsansprüche von H. Nasal sollen drei andere Verordnete prüfen (95) - Zu den Erbrechten von Personen aus Valchiavenna im Herzogtum Mailand wird der vorgängige Abschied erneuert (95) - Forts. von 001.03-02: Die Streitigkeiten zwischen Tirano und Puschlav wegen San Romerio sollen von der Kompetenz des Gotteshausbunds an alle Gerichtsgemeinden übergehen (96) [fortgesetzt in 001.17] - Dr. Konrad von Planta wird zum Erzpriester von Sondrio gewählt; auch der Sohn von Junker Jakob Ninguarda erhält eine Pfrundstelle (96) - Die Familie Vertemate soll die in Piuro gepfändeten Waren der Händler Annoni freilassen, da noch ein Rechtshandel in Leipzig offen sei (96) - Der Sohn von Dr. Ciprian NN wird als legitim anerkannt (96) - Die Revisionsurteile des Commissari zu einem Erbstreit werden annulliert, die Witwe von Guglielmo Gueriolla erhält für Neuordnung ein Jahr Frist (96) - Auf Antrag des Junkers Jakob Ninguarda wird ein Meister zu Besichtigungen ins Bergell delegiert (97) - Wegen des Gefangenen aus Piuro in Vincenza (I) und wegen der Bewaffneten bei Bocca d'Adda wird in Mailand interveniert (97) - Zur Sicherung der Wuhren entlang der (Adda?) darf kein Allmendland mehr verkauft werden (97) - Im Alpstreit zwischen der Adelsfamilie Foliani und der Gemeinde Bormio werden die Verträge der Erstgenannten geschützt (97) - Zwecks Testaments kann Junker Josef Mohr Kundschaften in Bormio aufnehmen (97) - Der Zinsstreit für ein Haus in Bormio wird geregelt (98) - Forts.: Der Rechtsstillstand zwischen der Familie Venosta und den Nachbarn von Grosio wird aufgehoben und stattdessen die Exekution verfügt (98) - Die Gefangennahme des Prädikanten Francesco Cellario sollen die (Rechnungs-)Kommissäre im Veltlin untersuchen. Ins Kloster Morbegno dürfen keine neuen Mönche aufgenommen werden (98) - Alle fremden Personen (im Veltlin) sollen sich für ihren Aufenthalt "vertrösten" bzw. Bürgschaft leisten (98) - Die Dekrete zu den Feiertagen werden erneuert (98) - Graf Ulysses Martinengo darf sich einbürgern lassen (98) - Aus Italien gewiesene Glaubensflüchtlinge will man aufnehmen, landesverwiesene Verbrecher aber nicht (99) - Um den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder von F. Cellario sollen sich ebenfalls die (Rechnungs-)Kommissäre sorgen (99) - Über die Verkäufe des Meisters Michele NN in Tirano kann der dortige Podestà selbständig entscheiden (99) - Forts. von 001.07-01: Die Strafgerichtsgelder aller Personen aus dem Engadin und Münstertal sollen summiert und von den Jahrgeldern zurückbehalten werden (99) - Graf Ulysses [Martinengo] erhält eine Empfehlung nach Brescia (99) - Zu den Problemen mit den Bettlern wird der sieben-örtigen Eidgenossenschaft geantwortet (99) - Wegen des Totschlags in Teglio soll der dortige Podestà – gemäss Statuten – den Prozess eröffnen (99)

Kategorie

Schriftgut

Art

Papier

Standort

Staatsarchiv Graubünden

Provenienz

Freistaat Gemeiner Drei Bünde

Signatur / Identifikationsnummer

AB IV 01/001.12-02

Quelle

Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/0008badbb0fd4f408521b49438f77279

Benutzbarkeit

FreiEinsehbar

Reproduktionsart

Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat

Schutzfrist

0 Jahre (Frei zugänglich)

Schutzfrist Ende

13.01.1569

Nutzungsrechte

Gemeinfrei

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