Form und Inhalt
- Empfehlungsschreiben für den Bruder von Pfarrer Jacob Justa von Chamues-ch nach Zürich (162)
- Forts. von 007.10: Wenn sich der landesfürstliche Erzherzog nicht innert Monatsfrist dem Streit der Gotteshausleute in Belfort annimmt, sollen diese selbst Gericht halten (162)
- Zwischen dem Bischof von Chur und den Verantwortlichen im Münstertal wird die Bezahlung der Kriminalkosten geregelt (162)
- Zum Streit zwischen Anton Mohr und Josef Luzi sollen vier Rechtsprecher ernannt werden (163); ausserdem wird Nutt Tscharletta dazu verpflichtet, Anton Mohr eine gewisse Geldsumme zu bezahlen (163)
- Da dem erzherzoglichen Landesfürsten eine Frist von einem Monat eingeräumt wird, soll die Streitsache von Ammann Peter Bossi von Surava ebenso lange ruhen (163)
- Im Streit zwischen Ammann Peter Fallet und der Gerichtsgemeinde Bergün wird ein Rechtstag in Zuoz angesetzt (164)
- Urteilsannullation für die Erben von Christoffel Gaudenz (164)
- Bestätigung des vorgängigen Abschieds im Streit zwischen Ammann Antoni NN von Obervaz und Amann NN Nuttin (164)
- Die Nachbarn von Ardez dürfen wegen der neuen Strasse Zölle auf Pferde (Saum- und Reitpferde) und Ochsen erheben; ebenso die Gerichtsgenossen von Ob Puntalta (164f.)
- Rechtsöffnung vor ein unparteiisches Kriminalgericht für Jan Zanata von Unter Val Tasna (165)
- Die zuständige Gerichtsgemeinde wird über die "Liberation" von Ziprian Prevost orientiert (165)
- Die Erbstreitigkeiten zwischen Bartholomäus NN von Scharans als Vogt der Tochter von Peter Fritz von Avers und ihren Geschwistern werden entschieden (165)