Form und Inhalt
- Forts. von 002.11: Wegen der Einsitzstreitigkeiten bei Bunds- und Beitagen sollen diejenigen Gerichtsgemeinden, die nicht im Streit involviert sind, ein unparteiisches Recht setzen. Da die Gemeinden von Oberengadin und Vier Dörfer damit nicht einverstanden sind, müssen die Gerichtsgemeinden nochmals befragt werden (52)
- Aufnahme der Mehren:
[1] Forts. von 002.12: Im Streit zwischen Zuoz und den Nachbarschaften Ob Fontana Merla lässt man es gemäss Mehren bei den Abschieden bleiben. Man bittet die zwei anderen Bünde, dem Gotteshausbund keinen Eingriff zu tun. Die beiden Streitparteien werden zudem auf Gefallen der Gemeinden ermahnt, bei Busse von 3000 Kronen, es hierbei bleiben zu lassen und ausserhalb des Gotteshausbunds kein Recht zu suchen. Sie können ihre Angelegenheit nochmals auf die Gerichtsgemeinden ausschreiben. Falls eine Partei dieser Ordination nicht nachkommen will, soll unverzüglich ein Gotteshaustag einberufen werden (53)
[2] Die Schulden des Stifts Chur an Bürgermeister Ambrosi Marti und andere Gläubiger sollen bezahlt werden. Es werden hierzu Verordnete bestimmt (54) [fortgesetzt in 002.15]
- Der Streit zwischen Georg Corn (von Castelmur) und Peter Alexander wegen des Sees, der als Mannlehen vom Stift Chur verliehen wurde, wird an das Pfalzgericht gewiesen (54)
- Die bischöflichen Abgeordneten verlangen eine Liste aller ausstehenden Schulden (54)
- Antrag aus dem Münstertal wegen der Zölle in Taufers und Latsch (55, fragmentarisch)
- Forts. von 002.12: Hauptmann Regett Planta erhält Rechtsöffnung gegen Hans Jakob von Capol (55)
- Meister Antonio "Leo indas" bittet um Hilfe gegen Hektor von Salis, da dieser dem Urteil nicht nachkomme. Hierfür wird an die Behörden im Bergell geschrieben (55)
- Anweisung des Gerichts im Schuldenstreit zwischen Jan Michel und der Nachbarschaft Tumegl/Tomils (55)
- Forts. von 002.11: Im Ehestreit zwischen Hans Thur von Planta und der Tochter von Hauptmann Bartholomäus von Stampa wird ein Stillstand verfügt (56, Zettel)
- Bundsangehörige dürfen den Wein frei und ohne Erlaubnis der Amtsleute im Veltlin kaufen (56a, Zettel) [Traktandum wohl eher zu einem Beitag oder Bundstag der Drei Bünde gehörig]