Objekte / Dokumente
AB IV 01/001.03-02 - Beitag der Drei Bünde Mitte Juni 1567 (15.06.1567)
Titel / Bezeichnung
Beitag der Drei Bünde Mitte Juni 1567
Datum
15.06.1567
Bemerkung zur Datierung
Kalender: alter Stil
Verzeichnungsstufe
Einzelstück
Institution
Sprachen
Deutsch
Form und Inhalt
- Die Erben von Hans Valär von Fideris erhalten eine Empfehlung zuhanden Erzherzogs Ferdinand, um eine Schuldsumme in Innsbruck einzulösen (31)
- NN Ruinelli soll gemäss Urteil des Gotteshausbunds "unverzüglich" die Schulden an Luzi Ringg zurückzahlen. Zur Einhaltung des Urteilspruchs werden Schiedsrichter ernannt; zudem wird an L. Ringg geschrieben (31)
- Auf Antrag von Hauptmann Herkules von Salis namens der Protestanten in Chiavenna wird bestimmt, dass nur die Sonntage und die drei Hochfeste als Feiertage gelten. Dies ist auch für Piuro gültig (32) [fortgesetzt in 001.06-01]
- Im Streit der zwei Bünde gegen den Zehngerichtebund betreffend Vereinheitlichung der Erbgesetze soll der vorgängige Entscheid von Davos gelten (32) [fortgesetzt in 001.04]
- Die Petition der Prädikanten wird gutgeheissen, die Vorschläge zum Unterhalt der Schulen werden ausgeschrieben (32)
- Für einen im Gefängnis sitzenden Mann aus Bivio wird ein Empfehlungsschreiben nach Venedig gesandt (32)
- Max Steiger, Hintersässe von Chur, soll dem Urteil der Obrigkeit von Malans Folge leisten (32)
- Forts.: Zu den Streitigkeiten zur Vereinheitlichung der Erbgesetze werden zwölf Richter verordnet, die am 1. November zusammentreten sollen (32)
- Der Zöllner von Chiavenna klagt, dass die Spediteure die Handelswaren aus Italien und Deutschland vermischen würden. Letztere werden jedoch aufgrund früherer Abschiede geschützt (33) [fortgesetzt in 001.06-02]
- Der Pfleger von Naudersberg erhält die Namen der drei Verordneten, die mit ihm einen Vergleich aushandeln sollen (33)
- Forts. von 001.02-02: Die Obrigkeit von Oberhalbstein soll Ammann Hartmann von der Müli die verfügte Busse von 200 Kronen bezahlen (33) [fortgesetzt in 001.06-01]
- Jakob Ninguarda wird eine Vorladungserlaubnis erteilt (33)
- Für Junker Friedrich von Salis wird eine Zitation ausgestellt, inzwischen soll der Streitfall stillstehen (33)
- Ehescheidungsstreit in Tirano (34)
- Für eine ungenannte Person und für den Ammann von Mesocco werden Zitationen ausgestellt (34)
- Zu einem Streitfall im Münstertal erscheint die zitierte Gegenpartei nicht, sodass das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird [34 mit Verweis "gehörtt dem Gotshus zu"]
- Die Drei Bünde übernehmen die Kompetenzbefugnis im Streit zwischen Tirano und Puschlav wegen San Romerio. Das dort gepfändete Vieh soll zurückgegeben werden. Um einen Vergleich sollen sich die Behörden des Gotteshausbunds sorgen. (34) Hierzu werden – gemäss beiliegendem Zettel – die Rechtsprecher bestimmt (34a, 34b leer) [fortgesetzt 001.12-02]
- Forts. von 001.01-01: Der regierende Commissari soll gegen ungehorsame Personen in Chiavenna "des wassers halb" unterstützt werden (34)
Kategorie
Art
Standort
Staatsarchiv Graubünden
Provenienz
Signatur / Identifikationsnummer
AB IV 01/001.03-02
Quelle
Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/592a4098eb4646e1a5eb144dcccc07ea
Benutzbarkeit
FreiEinsehbar
Reproduktionsart
Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat
Schutzfrist
0 Jahre (Frei zugänglich)
Schutzfrist Ende
17.06.1567
Nutzungsrechte
Gemeinfrei