AB IV 01/001.03-02 - Beitag der Drei Bünde Mitte Juni 1567 (15.06.1567) AB IV 01/001.03-02



Objekte / Dokumente

AB IV 01/001.03-02 - Beitag der Drei Bünde Mitte Juni 1567 (15.06.1567)

Detailansicht
Titel / Bezeichnung

Beitag der Drei Bünde Mitte Juni 1567

Datum

15.06.1567

Bemerkung zur Datierung

Kalender: alter Stil

Verzeichnungsstufe

Einzelstück

Institution

Staatsarchiv Graubünden

Sprachen

Deutsch

Form und Inhalt

- Die Erben von Hans Valär von Fideris erhalten eine Empfehlung zuhanden Erzherzogs Ferdinand, um eine Schuldsumme in Innsbruck einzulösen (31) - NN Ruinelli soll gemäss Urteil des Gotteshausbunds "unverzüglich" die Schulden an Luzi Ringg zurückzahlen. Zur Einhaltung des Urteilspruchs werden Schiedsrichter ernannt; zudem wird an L. Ringg geschrieben (31) - Auf Antrag von Hauptmann Herkules von Salis namens der Protestanten in Chiavenna wird bestimmt, dass nur die Sonntage und die drei Hochfeste als Feiertage gelten. Dies ist auch für Piuro gültig (32) [fortgesetzt in 001.06-01] - Im Streit der zwei Bünde gegen den Zehngerichtebund betreffend Vereinheitlichung der Erbgesetze soll der vorgängige Entscheid von Davos gelten (32) [fortgesetzt in 001.04] - Die Petition der Prädikanten wird gutgeheissen, die Vorschläge zum Unterhalt der Schulen werden ausgeschrieben (32) - Für einen im Gefängnis sitzenden Mann aus Bivio wird ein Empfehlungsschreiben nach Venedig gesandt (32) - Max Steiger, Hintersässe von Chur, soll dem Urteil der Obrigkeit von Malans Folge leisten (32) - Forts.: Zu den Streitigkeiten zur Vereinheitlichung der Erbgesetze werden zwölf Richter verordnet, die am 1. November zusammentreten sollen (32) - Der Zöllner von Chiavenna klagt, dass die Spediteure die Handelswaren aus Italien und Deutschland vermischen würden. Letztere werden jedoch aufgrund früherer Abschiede geschützt (33) [fortgesetzt in 001.06-02] - Der Pfleger von Naudersberg erhält die Namen der drei Verordneten, die mit ihm einen Vergleich aushandeln sollen (33) - Forts. von 001.02-02: Die Obrigkeit von Oberhalbstein soll Ammann Hartmann von der Müli die verfügte Busse von 200 Kronen bezahlen (33) [fortgesetzt in 001.06-01] - Jakob Ninguarda wird eine Vorladungserlaubnis erteilt (33) - Für Junker Friedrich von Salis wird eine Zitation ausgestellt, inzwischen soll der Streitfall stillstehen (33) - Ehescheidungsstreit in Tirano (34) - Für eine ungenannte Person und für den Ammann von Mesocco werden Zitationen ausgestellt (34) - Zu einem Streitfall im Münstertal erscheint die zitierte Gegenpartei nicht, sodass das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird [34 mit Verweis "gehörtt dem Gotshus zu"] - Die Drei Bünde übernehmen die Kompetenzbefugnis im Streit zwischen Tirano und Puschlav wegen San Romerio. Das dort gepfändete Vieh soll zurückgegeben werden. Um einen Vergleich sollen sich die Behörden des Gotteshausbunds sorgen. (34) Hierzu werden – gemäss beiliegendem Zettel – die Rechtsprecher bestimmt (34a, 34b leer) [fortgesetzt 001.12-02] - Forts. von 001.01-01: Der regierende Commissari soll gegen ungehorsame Personen in Chiavenna "des wassers halb" unterstützt werden (34)

Kategorie

Schriftgut

Art

Papier

Standort

Staatsarchiv Graubünden

Provenienz

Freistaat Gemeiner Drei Bünde

Signatur / Identifikationsnummer

AB IV 01/001.03-02

Quelle

Archivdatenbank des Staatsarchiv Graubünden: https://staatsarchiv-findsystem.gr.ch/home/#/content/592a4098eb4646e1a5eb144dcccc07ea

Benutzbarkeit

FreiEinsehbar

Reproduktionsart

Benutzungskopie/Sicherheitskopie: Digitalisat

Schutzfrist

0 Jahre (Frei zugänglich)

Schutzfrist Ende

17.06.1567

Nutzungsrechte

Gemeinfrei

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