Drei Bünde fürs Leben - Jubiläum «500 Jahre Freistaat der Drei Bünde»

Am 23. September 1524 schlossen sich drei Bünde zusammen. Das Ereignis und die näheren Bedingungen des Zusammenschlusses sind im Bundsbrief bezeugt. An dieser Pergamenturkunde, die heute im Staatsarchiv Graubünden aufbewahrt wird, hängen die Siegel der Drei Bünde sowie diejenigen des Herren von Rhäzüns und des Abtes von Disentis.

Die wichtigste Bestimmung des Bundsbriefs sieht vor, dass kein Bund ohne das Einverständnis der anderen einen Krieg beginnt. Weiter garantiert der Bundsbrief gegenseitige Hilfe und Beistand, den Schutz der Strassen und den freien Handel. Allfällige Streitigkeiten zwischen den Bündnispartnern sollen durch Schiedsverfahren geschlichtet werden. Das alles wird ohne zeitliche Befristung "auf ewig" vereinbart.

Abgeschlossen wurde der Bundsbrief im Wesentlichen durch die Gemeinden der Drei Bünde. Bei ihnen handelte es sich um Gerichtsgemeinden mit eigener Gerichtsbarkeit. Sie waren also die eigentlichen Bündnispartner von 1524, und sie spielten dann auch die Hauptrolle im Freistaat der Drei Bünde, der ab 1524 als eigenständiges Staatswesen bestand. Aus dem Freistaat sollte schliesslich der in die Schweiz integrierte Kanton Graubünden entstehen.

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D VI A I Nr. 19 - Der nobilis vir Bartholomaeus de Candia, Vicarius Plebis Clavennae, bereinigt an der Spitze eines besondern Schiedsgerichtes die Streitigkeiten zwischen der Gemeinde Chiavenna und Augustin von Salis (Sohn des Ser Rudolf) in Betreff gewisser Steuern und Auflagen, die zu entrichten Augustin v. Salis sich geweigert hatte. vgl. v. Moor's Cod. dipl. IV. 66. Mit aufgenommen ist eine die Weigerung Augustin v. Salis betreffende Beschwerdeschrift der Gemeinde Chiavenna an Galleazzo Visconti v. Mailand und dessen Antwort d.d. Pavia, 3. Aug. 1379. In Chiavenna und in dessen Gebiet seien viele Grundstücke, Häuser und andere Besitzungen, welche von Andreota und dessen Bruder (Augustin) de Salicibus de Solio angekauft worden seien; dieselben brächten einen grossen Teil des Jahres daselbst zu; wenn die Reichen exempt seien, könnten die Armen nicht erhalten und die fürstlichen Gefälle nicht eingezogen werden. Galleazzo Visconti antwortet: Die Gebrüder von Salis sollen die Steuern und Auflagen bezahlen trotz des Bürgerrechtes von Como, das er ihnen (spätestens zu anfang 1379) geschenkt hatte. (Später 1393, 24. Febr. erteilte er aber Augustin v. Salis Steuer- und Zoll-Privilegien, die von den Herzögen v. Mailand aus den Häusern Visconti und Sforza mehrmals bestätigt wurden.) Die Schiedsleute für Augustin v. Salis waren: die discreti et sapientes Viri: Dom. Colle de Pergamasco und Franciscus gen. Zechi de Pipirello (Peverelli); für Chiavenna: Zanonus de Tasselino und Antonius de Misocho. Als Beiräte werden ferner genannt: Dom. Andreas und Ser Jacobus de Piperello, Ser Parinus de Ponte, Ser Zanus de Tasselino, Antonius Pestalozza, Ser Cotta de Pergamascho, Johannolus de Nasale, Ser Franciscus de la Pongia, Johannes de Castello u. a. m. Notare: Bartholomeus de Surdis von Piacenza und Andreolus Luppus (Luppi) von Chiavenna. (28.10.1383 - 08.12.1383)
D V/56 Nr. 08 - Burkhart Schwab (Schwaub), Bürger von Maienfeld, und seine Ehefrau Anna, verkaufen dem Conrad Ritter, Müller, und dessen Ehefrau Anna Schwab, der Schwester des Burkhart, einen Zins von einem Pfund und zehn Schilling Pfennig Churer Währung ab ihren eigenen Gütern sowie Lehensgütern für 30 Pfund Pfennig Churer Währung. Bei den Gütern handelt es sich im Einzelnen um: 1. Haus, Hofstatt, Stadel und Stallung, in der Stadt in Maienfeld beieinander gelegen, Anstösser: vorne die Gasse, hinten die Grundstücke von Lenntz Murer und einwärts an die „streyen“; 2. einen Acker, im Feld oberhalb der Stadt gelegen, der oben an den Acker der Syfritt, vorne an den Acker des Richenbach, unten an den Acker der Herrschaft Maienfeld, hinten an die Äcker der Spanolten und der Buwmaisterin anstösst; 3. ein Stück Wiese im Bovel gelegen, die oben an die „hailige Wiese“, unten an das Gut des Heinrich Wolf, einwärts an das Gut des Lutzin Mutzner angrenzt; 4. ein Stück Wiese im Bovel gelegen, das unten an das Gut der Herrschaft, oben an das „hailige Gut“, einwärts an das Gut des Ulrich Senti und „annderhalb“ an einen Weg anstösst; 5. ein Stück Wiese, neben dem Prümul“ (?) im Bovel gelegen, die auf zwei Seiten an das Gut des Eberlin Walser, einwärts an das Gut der Herrschaft, „annderhalb“ an das Gut des Heinrich Wolf und an einem Ort an das Gut des Klosters von Churwalden anstösst; 6. ein Stück Wiese, in der Siechen Studen gelegen, die oben an das Gut der Vattscherini, unten an das Gut des Kaspar Locher, einwärts an das Gut des Hans Tis und „annderhalb“ an die Allmend anstösst. Die Verkäufer haben das Recht, die Güter gegen einen am St. Martinstag zu entrichtenden Zins von einem Pfund und zehn Schilling Pfennig zu nutzen. (23.02.1491)
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